Präambel:
Der österreichischen allgemeinen Schulpflicht entsprechend
wird auch dem schicksalhaft erkrankten Kind während seines Spitalsaufenthaltes
Bildung und Erziehung ermöglicht, dies orientiert sich am Zielparagraphen nach
den Begriffen "das Gute, Wahre und Schöne" ebenso zu vermitteln, wie
das Kommunikative.
§ 1
Jedes Kind, auch im Krankenhaus, hat das Recht auf Schulunterricht.
§ 2
Jedes Krankenhauskind erfährt durch den Schulunterricht die nötige
Bildung, die zu keiner Zeit beschränkt sein darf.
§3
Jedes Kind im Krankenhaus erfährt Hoffnung durch die Bildungs- und
Erziehungsaufgaben des Lehrers.
§4
Jedes Kind erlebt durch die Lehrerzuwendung die Simulation des
Alltagslebens außerhalb des Krankenhauses.
§5
Schulunterricht erfüllt auch im Spital ganzheitliche Zugangsweisen
in körperlicher, intellektueller, emotionaler, sozialer, aber auch
humoristischer Sichtweise.
§6
Dem Kind im Krankenhaus ist im Hinblick auf seinen Wiedereinstieg in
die Stammschule nach Entlassung aus dem Krankenhaus, dieser Einstieg so leicht
wie möglich zu gestalten.
§7
Schulunterricht erfüllt für das Kind Befriedigung seines Hungers
nach Neuem und stillt Neugierverhalten.
§8
Schule stellt nicht für das Kind den Ernst des Lebens dar, sondern
vielmehr den Spaß an demselben, was gleichsam ein Antipode zum ernsten
Paradigma darstellt.

|