FRIEDRICH'SCHE Charta der Heilstättenschulen

Präambel:

Der österreichischen allgemeinen Schulpflicht entsprechend wird auch dem schicksalhaft erkrankten Kind während seines Spitalsaufenthaltes Bildung und Erziehung ermöglicht, dies orientiert sich am Zielparagraphen nach den Begriffen "das Gute, Wahre und Schöne" ebenso zu vermitteln, wie das Kommunikative.

§ 1
Jedes Kind, auch im Krankenhaus, hat das Recht auf Schulunterricht.

§ 2
Jedes Krankenhauskind erfährt durch den Schulunterricht die nötige Bildung, die zu keiner Zeit beschränkt sein darf.

§3
Jedes Kind im Krankenhaus erfährt Hoffnung durch die Bildungs- und Erziehungsaufgaben des Lehrers.

§4
Jedes Kind erlebt durch die Lehrerzuwendung die Simulation des Alltagslebens außerhalb des Krankenhauses.

§5
Schulunterricht erfüllt auch im Spital ganzheitliche Zugangsweisen in körperlicher, intellektueller, emotionaler, sozialer, aber auch humoristischer Sichtweise.

§6
Dem Kind im Krankenhaus ist im Hinblick auf seinen Wiedereinstieg in die Stammschule nach Entlassung aus dem Krankenhaus, dieser Einstieg so leicht wie möglich zu gestalten.

§7
Schulunterricht erfüllt für das Kind Befriedigung seines Hungers nach Neuem und stillt Neugierverhalten.

§8
Schule stellt nicht für das Kind den Ernst des Lebens dar, sondern vielmehr den Spaß an demselben, was gleichsam ein Antipode zum ernsten Paradigma darstellt.